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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Eisenbahntechnik Munder GmbH, Spilstraße 8, 14195 Berlin, vertreten durch ihren Geschäftsführer: Herr Dirk Munder (im Folgenden: Eisenbahntechnik Munder GmbH genannt) und den Kunden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

b) Vertragsvereinbarung

Vertragssprache ist deutsch. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i. S. v. § 14 BGB.

c) Vertragsschluss

Der Vertrag wird durch individuellen Antrag und die darauf bezogene Annahmeerklärung geschlossen. Die Eisenbahntechnik Munder GmbH kann das in der verbindlichen Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen.

§ 2 Lieferung und Leistung

a) Leistungsbeschreibung

Die Eisenbahntechnik Munder GmbH verkauft eisenbahntechnische Produkte und vermietet an seine Kunden Schienenmodule aus der Produktfamilie „Gleisbeobachtungssystem“. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig auf die Miete Bezug genommen wird, gelten die Regelungen für Kauf und Miete.

b) Teillieferungen

Die Eisenbahntechnik Munder GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Im Falle von Teillieferungen fallen dem Kunden jedoch keine zusätzlichen Versandkosten an.

c) Liefer- und Leistungsverzögerungen

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von der Eisenbahntechnik Munder GmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die Eisenbahntechnik Munder GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Eisenbahntechnik Munder GmbH dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

d) Rücktritt

Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die Eisenbahntechnik Munder GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die Eisenbahntechnik Munder GmbH verpflichtet sich dabei, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

e) Annahmeverzug

Gerät der Kunde mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, ist die Eisenbahntechnik Munder GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

f) Leistungszeit

Mit dem Kunden wird individuell ein verbindlicher Liefertermin vereinbart.

§ 3 Urheberrechte und Lizenzerteilung

Die Inhalte der Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die die Eisenbahntechnik Munder GmbH dem Kunden aushändigt, einschließlich sämtlicher autorisierter Kopien, sind dingliches und geistiges Eigentum der Eisenbahntechnik Munder GmbH. Die Eisenbahntechnik Munder GmbH überträgt dem Kunden mit Aushändigung der Unterlagen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht daran in dem Umfang, wie dies im Vertrag vereinbart ist. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist grundsätzlich untersagt und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eisenbahntechnik Munder GmbH.

§ 4 Inhalt und Umfang des Mietvertrages

a) Mietgegenstand

Die Eisenbahntechnik Munder GmbH überlässt dem Mieter Schienenmodule zur Miete (im Folgenden Mietgegenstand genannt) für die Verwendung in seiner Eisenbahninfrastruktur.

b) Mietzeit

Die Mietzeit beträgt ein Jahr. Wird der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.

c) Außerordentliche fristlose Kündigung

Die Eisenbahntechnik Munder GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter seine Obhutspflichten trotz schriftlicher Abmahnung verletzt. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn entweder der Eisenbahntechnik Munder GmbH oder dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

d) Montage

Die Montage der gelieferten Mietgegenstände muss separat beauftragt werden.

§ 5 Bereitstellung bei Vermietung

a) Ersatzgeräte Bereitstellung

Können die gebuchten Geräte im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich die Eisenbahntechnik Munder GmbH das Recht vor, vergleichbare Geräte bereitzustellen, insoweit es für den Mieter zumutbar ist.

b) Verschulden des Mieters

Werden Geräte durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann die Eisenbahntechnik Munder GmbH die Stellung von Ersatzgeräten verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Mietgegenstände, Übergabe und Rückgabe

a) Allgemeines und Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sach- und vertragsgemäß zu gebrauchen, ihn pfleglich zu behandeln und nur selbst zu bedienen oder von ordnungsgemäß eingewiesenen Dritten bedienen zu lassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu verändern. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.

b) Instandhaltung

Die Eisenbahntechnik Munder GmbH nimmt die während der Mietdauer notwendigen Instandhaltungsarbeiten vor und trägt die entsprechenden Kosten, es sei denn, die Kosten sind auf eine unsachgemäße Benutzung oder Behandlung des Mieters zurückzuführen. Um die Instandhaltung durchzuführen steht der Eisenbahntechnik Munder GmbH ein Besichtigungs- und Untersuchungsrecht an den Mietgegenständen zu. Der Mieter unterstützt die Eisenbahntechnik Munder GmbH bei der Wahrnehmung der Instandhaltung.

c) Übergabe

Die Geräte sind zu dem jeweils vereinbarten Termin an der im Vertrag benannten Ort zu übernehmen und zurück zu geben. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme der Geräte ist ggf. ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind dann Bestandteile des Mietvertrages.

d) Kontrolle

Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit der Eisenbahntechnik Munder GmbH oder einem Dritten bei Übernahme und -abgabe die Geräte auf schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile und Verschmutzungen sind der Eisenbahntechnik Munder GmbH anzuzeigen und werden auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

e) Rückgabe

Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn der Mietgegenstand im vereinbarungsgemäßen Zustand an die Eisenbahntechnik Munder GmbH zurück gegeben wird. Die Rückgabe erfolgt am Geschäftssitz der Eisenbahntechnik Munder GmbH.

f) Verspätete Rückgabe

Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

Gibt der Mieter die Geräte nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an die Eisenbahntechnik Munder GmbH zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Eisenbahntechnik Munder GmbH bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang für einen durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Die Berechtigung zur Nutzung der Geräte erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch die Eisenbahntechnik Munder GmbH grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages.

g) Rückgabezustand

Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an die Eisenbahntechnik Munder GmbH zurückzugeben. Sind die Geräte bei der Rückgabe nicht oder ungenügend gereinigt, ist die Eisenbahntechnik Munder GmbH berechtigt, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Aufwendungen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

h) Unfreie Rücksendung

Erfolgt die Rückgabe der Mietsache per Postsendung, ist der Mieter verpflichtet die anfallenden Versandkosten zu zahlen. Unfreie Pakete werden von der Eisenbahntechnik Munder GmbH nicht angenommen.

§ 7 Versicherungspflicht für Mietgegenstände

Der Mieter hat den Mietgegenstand durch Abschluss einer entsprechenden Vollkaskoversicherung zu versichern und der Eisenbahntechnik Munder GmbH den Abschluss der Versicherung in geeigneter Form nachzuweisen. Zu versichern sind folgende Risiken:

  • eigene Sorgfaltspflichtverstöße
  • Feuer- und Wasserschäden
  • Diebstahl
  • ggf. Beförderungsgefahr für Transport des Mietgegenstands an den/vom Einsatzort, sofern nicht bereits vom beauftragten Frachtführer ein eventueller Schaden zu ersetzen ist
  • höhere Gewalt, sofern die Versicherung diesbezüglich möglich ist.

Der Mieter hat die Eisenbahntechnik Munder GmbH unverzüglich über einen eingetretenen Schaden zu unterrichten.

§ 8 Haftung des Mieters

a) Ordnungsgemäße Handhabung

Die Geräte sind schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen.

b) Haftungsumfang während der vereinbarten Nutzungsdauer und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer

Der Mieter haftet für solche Schäden, die über den üblichen Gebrauch bzw. Verschleiß hinaus gehen, sofern er dies zu vertreten hat.

§ 9 Zahlung

a) Preise und Versandkosten

Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch den Kunden an dem Geschäftssitz von der Eisenbahntechnik Munder GmbH in Berlin vereinbart wird.

b) Skonto

Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung.

c) Zahlungsverzug

Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung bei der Eisenbahntechnik Munder GmbH eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

d) Zurückbehaltungsrecht

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Kunden beruhen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

a) Allgemein

Die von der Eisenbahntechnik Munder GmbH gelieferten Waren, Werke und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Eisenbahntechnik Munder GmbH. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an der Eisenbahntechnik Munder GmbH ab.

b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen

Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Kunde der Eisenbahntechnik Munder GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Eisenbahntechnik Munder GmbH entstandenen Ausfall.

c) Weiterveräußerung

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an der Eisenbahntechnik Munder GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Eisenbahntechnik Munder GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. der Eisenbahntechnik Munder GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

d) Umbildung, Be- und Verarbeitung

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache erfolgt durch den Kunden stets namens und im Auftrag für der Eisenbahntechnik Munder GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Eisenbahntechnik Munder GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Eisenbahntechnik Munder GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Eisenbahntechnik Munder GmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Eisenbahntechnik Munder GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für der Eisenbahntechnik Munder GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an der Eisenbahntechnik Munder GmbH ab, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Eisenbahntechnik Munder GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

e) Rücknahme

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist der Eisenbahntechnik Munder GmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Eisenbahntechnik Munder GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

f) Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, ist der Eisenbahntechnik Munder GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

§ 11 Gewährleistung

a) Gewährleistungsanspruch

Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch.

b) Rechte bei unwesentlichem Mangel

Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

c) Schadensersatz für Mängel

Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel an der Ware leistet die Eisenbahntechnik Munder GmbH nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

d) Gewährleistungumfang und Gefahrenübergang

Im Falle eines Mangels leistet die Eisenbahntechnik Munder GmbH nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person über. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem so bestimmten Gefahrenübergang.

e) Rügeobliegenheit von Unternehmern

Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

f) Gewährleistung für gebrauchte Waren

Die Gewährleistung für gebrauchte Waren ist ausgeschlossen. Dies schließt nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Haftung

a) Haftungsausschluss

Die Eisenbahntechnik Munder GmbH sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Eisenbahntechnik Munder GmbH haftet im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens.

Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

b) Haftungsvorbehalt

Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz von der Eisenbahntechnik Munder GmbH in Berlin vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

b) Rechtswahl

Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Kunden entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

c) Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

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